Abstandsregel 10xH durch Bayer. Verfassungsgerichtshof bestätigt!

Die Privilegierung von Windkraftanlagen laut BauGB war immer Gegenstand unserer Kritik. Der BayVGH hat am 10.05.2016  die wichtige Frage entschieden, inwieweit Einschränkungen erlaubt sind. Damit sind grundsätzliche, auch über Bayern hinausgehende Punkte entschieden.

Konkret ging es um die Frage, ob durch die 10H-Regel (Abstand = Höhe des Windrades multipliziert mit 10 in Meter) faktisch eine Verhinderungsplanung seitens der bayerischen Staatsregierung betrieben wird. Die Richter wiesen die Klage gegen das 10H Gesetz zurück. Das Verbot der „Verhinderungsplanung“ gelte zwar für Kommunen, nicht aber für das Land, so die Richter in Ihrer Begründung. Das Land habe die Spielräume Abstandsregeln festzusetzen.

Auch das Argument der Kläger, die Abstandsregeln lassen zuwenig (rentable) Flächen für Windkraftanlagen übrig, wurde von den Richtern abgelehnt. Begründet wurde dies, es sei rechtlich nicht relevant ob diese Flächen rentabel sind oder nicht. Wenn Flächen übrig bleiben, diese aber aufgrund geringer Windgeschwindigkeiten nicht in Frage kommen, ist dies  das Problem der Investoren und nicht des Landes.

Auch für andere Bundesländer  gilt, daß auf das Verbot der Verhinderungsplanung keine Rücksicht genommen werden muss. Es könnte also auch in BW rechtssicher eine Erhöhung des Schutzabstandes für die Bevölkerung vorgenommen werden.

Weitere Informationen auf der Seite des BayVGH: und (HIER) beim Bayerischen Rundfunk

 

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