Schicken Sie Ihre Bedenken an das Landratsamt!

Um Ihnen die Arbeit etwas zu erleichtern, Ihre Bedenken gegen die Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Nord“ zur Einrichtung einer Windenergiezone vorzubringen, finden Sie hier zwei Beispielformulierungen *), die Sie gerne verwenden können.
Kopieren Sie die Inhalte einfach oder hängen Sie die jeweilige PDF Datei an und senden Sie sie an Jörg Bayer vom Landratsamt.

*) Einige Formulierungen des zweiten Schreibens stammen von Ulrich Richter auf dessen Webseite „Widerspruch gegen Windkraft„. Vielen Dank an dieser Stelle für die Erlaubnis, diese Texte zu verwenden.


An das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Landwirtschaft und Naturschutz
z.Hd. Herrn Jörg Bayer
Muthstr. 4
74889 Sinsheim

Betreff: Erhebliche Bedenken zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Nord“

Hiermit möchte ich meine erheblichen Bedenken und Anregungen gegen die Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und der damit verbundenen Einrichtung einer Windenergiezone vorbringen.

  • Lebensraum, Rückzugsraum für Mensch, Tier und Pflanze und wichtiges Naherholungsgebiet für tausende Anwohner wird auf einer Fläche von 46 ha in eine Industriezone verwandelt durch Fällen unzähliger Bäume, Einbringen tausender Tonnen Beton ins Erdreich und breiter Zufahrtswege von mindestens 5,5 m zum Transport der Windräder.
  • Vogelarten wie Rotmilan, Uhu, Mäusebussard, Waldkauz, Schwarz-und Buntspecht sowie verschiedene Fledermauspopulationen finden keinen Lebensraum mehr und werden u.U. an den Rotorblättern den Tod finden.
  • Da die Bergstraße zu den windschwächsten Gebieten Deutschlands gehört, können Windräder nicht genügend Energie für einen profitablen Betrieb erzeugen. Die einzigartige Bergstraßenlandschaft und die Schönheit des Odenwalds wird zerstört ohne jeglichen Nutzen für die Energiewende. Gewinner werden wegen der hohen Subventionen Planer, Grundstücksbesitzer und Erbauer der Windkraftanlagen sein.
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen bei mindestens 30 % der Bevölkerung sind zu erwarten durch Infraschall und tieffrequenten Schall, Lärm/hörbaren Schall, optische Reize wie Befeuerung/Discoeffekt in der Nacht und Schlagschatten am Tag sowie wegen der optisch bedrängenden Wirkung.
  • Eine Abstandsregelung wie in Bayern mit zehnfacher Anlagenhöhe, also bei 200 m Höhe mindestens 2000 m, sind absolutes Muss; 700 m wie in BW sind unzumutbar und verantwortungslos im Hinblick auf ungeklärte gesundheitliche Risiken für ca. 7000 Anwohner in einem dicht besiedelten Gebiet.
  • Im Sommer nach längerer Trockenheit besteht die Gefahr einer Brandkatastrophe, wenn ein Windrad Feuer fängt. Für die Feuerwehr gibt es wegen der Höhe der Windräder von bis zu 240 m keine Möglichkeit, einen Brand im Bereich der Rotoren zu löschen.
  • Für die Herstellung der Rotoren werden kohlefaserverstärkte Kunststoffe CFK Im Falle eines Brandes verändern sich die Carbonfasern durch die hohen Temperaturen und erreichen eine kritische Größe. Sie werden in die Umgebungsluft emittiert und können damit in die Lunge eindringen (siehe Asbest). Entsprechend der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation WHO stehen sie deshalb im Verdacht Krebs zu erregen.
  • Im Winter Gefahr von Eiswurf (Eisbrocken werden mit bis zu 200 km/h verschleudert); Gefahr für Spaziergänger. Man bedenke: Die Rotorspitzen liegen bis fast 500 m oberhalb der Stadt Weinheim und nur 700 m von der Wohnbebauung entfernt.

Mit freundlichen Grüßen

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Schreiben als PDF


An das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Landwirtschaft und Naturschutz
z.Hd. Herrn Jörg Bayer
Muthstr. 4
74889 Sinsheim

Betreff: Erhebliche Bedenken zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Nord“

Hiermit möchte ich meine erheblichen Bedenken und Anregungen gegen die Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und der damit verbundenen Einrichtung einer Windenergiezone vorbringen.

Landschaftsbild

Durch die Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone und damit einen möglichen Bau von Windkraftanlagen um den Goldkopf mitten im LSG „Bergstraße-Nord“ wird die natürliche Eigenart der Landschaft, die Ästhetik und ihr Erholungswert grob fahrlässig beeinträchtigt und das Landschaftsbild grob unangemessenen verunstaltet. Behörden sprechen von einer Schädigung der Landschaft durch Windkraftanlagen. Im Genehmigungsverfahren wird von offizieller Seite selbst von einer “Vorbelastung” beziehungsweise “Vorschädigung” gesprochen, wenn bereits Windkraftanlagen vorhanden sind. Daraus folgt, dass Windkraftanlagen eine bewusste Schädigung der Landschaft sind. Das Errichten von Windkraftanlagen ist dementsprechend besonders fahrlässig, wenn es noch keine Vorschädigung gibt. Dies ist an der Bergstraßenkante des Odenwaldes klar der Fall.

Nach dem möglichen Bau von Windkraftanlagen ist das Gebiet funktional entwertet und grob fahrlässig belastet. Dies gilt allgemein für Weinheim, im Besonderen jedoch für die direkt betroffenen Ortsteile Lützelsachsen, Hohensachen, Ritschweier und die hessische Nachbargemeinde Gorxheimertal. Die folgenden, realitätsnahen Fotomontagen belegen dies nachdrücklich.

Feuerwehrturm_FB4_Mitte_ohne_Schrift_klein
Blick über Weinheim mit den Denkmälern Burgruine Windeck und SchlossRitschweier_FB4_Mitte_ohne_Schrift_klein
Blick über Ritschweier
Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass die Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erholungsraum des Menschen zu sichern ist. Schönheit der Landschaft gilt also nicht nur als Schutzziel in sich selbst, sondern auch als Schutzzweck für Erholung.

 

Erholung

Das Gebiet um den Goldkopf ist ein sehr beliebtes „Nah“-erholungsgebiet für die Bewohner Weinheims, dessen Ortsteile sowie der umliegenden Gemeinden in der Rheinebene. Erholung ist nach allgemeiner und offizieller Auffassung ein Grundbedürfnis des Menschen. Nach Artikel 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist das “Recht auf Erholung und Freizeit“ ein elementares Menschenrecht. Windkraftanlagen verursachen störende und gesundheitsgefährdende Geräusche und sie lösen unangenehme Lichtreflexe aus. Ihre störende und für das Landschaftsbild entwertende Ästhetik irritiert das menschliche Auge in unangenehmer Weise. Das Rotieren in großer Höhe löst beim Menschen evolutionär bedingt großes Unbehagen aus. Der Mensch findet in einer solchen Umgebung keine Stille und keine Ruhe, ohne diese ist eine Erholung in seiner Freizeit nicht möglich.

Es ist wichtig, den gegebenen steilen den Ostrand der oberrheinischen Tiefebene und damit Westrand des Odenwaldes sowie die Oberhänge und Bergrücken des Odenwaldes von weithin sichtbaren Windkraftanlagen freizuhalten.

 

Naturschutz

In der auszuweisenden Fläche haben zahlreiche Tierarten (Fledermäuse, Vögel etc.) ihren Lebensraum, der durch bauliche Maßnahmen und dem Betreiben von Windkraftanlagen nachhaltig gestört wird. Es wird eindeutig gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen, der die Tötung geschützter Tierarten verbietet. Sie weisen selbst darauf hin, dass die faunistische Bewertung des in Frage stehenden Bereichs eine potentiell hohe Konfliktintensität hinsichtlich des Artenschutzes aufgrund eines hohen Fledermauspotentials aufweist. Dies gilt gerade für den Dauerwald auf den Höhenzügen des Bereichs, der für die Errichtung der Anlagen prädestiniert wäre.

Gefahren durch die immer größer dimensionierten Rotoren drohen laut Henrike und Holger Koerber vom AK Fledermausschutz vielen seltenen Fledermäusen. So kämen etwa 5 bis 20 dieser Waldbewohner, die in großer Höhe auf Insektenjagd gingen, pro Windrad und Jahr zu Tode. Dabei reichten bereits zwei tote Fledermäuse pro Windrad und Jahr aus, um eine stabile Population von 5000 Tieren innerhalb von lediglich 20 Jahren verschwinden zu lassen.

Naturschützer (NABU) erwarten eine negative Beeinträchtigung des Waldökosystems, wenn dort Windkraftanlagen gebaut werden. Grundvoraussetzung für ein Waldinnenklima ist eine geschlossene Struktur mit einer Mindest-Flächengröße. Nur dort kann der Wald seine Funktionen inklusive Grundwasserneubildung erfüllen. Durch den Wegebau und die Bauflächen für die WKA wird der Wald fragmentiert und verliert dadurch einen bedeutenden Teil seiner ökologischen Funktion und Stabilität.

Für das auszuweisende Gebiet am Goldkopf sind genau diese negativen Folgen zu befürchten.

 

Gesundheit

Windkraftanlagen erzeugen durch Schall und Infraschall mit großen Wellenlängen und geringer Dämpfung über große Entfernungen Resonanzen im menschlichen Körper und in Gebäuden.

Als Folge davon sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu nennen: Kopfschmerzen, Verspannungen, Müdigkeit, Störungen der Atemfrequenz, Konzentrationsschwäche, Hörschäden, erhöhter Blutdruck, erhöhtes Herzinfarktrisiko. Rotationsgeschwindigkeiten von 20 oder 26 U/min führen zu einer hohen Schallbelastung. Es ist unverständlich, wie bei einer solchen Situation entgegen den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes („Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz?“, Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 12.2007 1582 ff.) ein Abstand von nur 700 m zwischen den möglichen Windkraftanlagen und der Wohnbebauung ausreichend sein soll! Der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim kam in seinem Teilflächennutzungsplan nach fachgutachterliche Bewertung zu der Überzeugung, „dass der erforderliche Mindestabstand nach TA Lärm, der im Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt, bei drei WEA etwa im Bereich zwischen 700m und 1.100m liegen wird. Bei leistungsfähigeren Anlagen, die speziell für Schwachwindstandorte ertragsoptimiert sind, entstehen auch über 1.000m hinausgehende Mindestabstände“. Daraufhin wurden dort 1.000m Abstand zu Wohnbauflächen zugrunde gelegt!

In der Psychologie ist der Wald in seiner Bedeutung als Heilraum längst anerkannt.

Hierzu ist es aber nötig, dass dieser unvorbelastet ist und nicht durch Windkraftanlagen industrialisiert wird und störender Lärm durch Schall und tieffrequenten Schall bzw. Infraschall zusätzlich belastend auf Menschen einwirkt.

 

Optische Bedrängung

Windenergieanlagen können gegen das in § 35 III 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine “optisch bedrängende“ Wirkung ausgeht.

Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in weit höherem Maße als ein statisches; insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt.

Die auszuweisende Fläche um den Goldkopf liegt auf einer Berganhöhe bis 340 m, die im Vergleich zu Weinheim bereits eine Höhendifferenz von 230 m aufweist. Eventuelle Windkraftanlagen, die nach der neuen Generation geplant sind, haben eine Gesamthöhe von über 200 m. Hierdurch treten die Windkraftanlagen topographisch massiv in Erscheinung.

Der Umstand, dass die Windkraftanlagen auf einer Berganhöhe errichtet werden, verschärft den Umstand der optischen Bedrängung um ein Mehrfaches. Im sogenannten „Frei“bereich 4 sind mehrere Windkraftanlagen projektiert. Somit erhöht sich die optische Bedrängung um einen wesentlichen Faktor. Dieser Multiplikationsfaktor ist bei der Beurteilung der optischen Bedrängung zu berücksichtigen.

Da das Gebiet keine Vorbelastung hat, wäre dies ein besonders schwerwiegender Eingriff.

 

Kein Wind!

Die vorgenannten gravierenden Einschnitte in Landschaftsbild, Erholung, Natur und Gesundheit müssen einem Nutzen gegenüberstehen, um überhaupt diskussionswürdig zu sein. Das Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) kommt sie zu dem Schluss, dass für Investoren meist „die Ertragsschwelle von 80 % des EEG-Referenzertrags als Mindestrichtwert zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines Windenergieprojektes“ gilt. „Dieser Mindestertrag wird in der Praxis – fast unabhängig von Anlagentyp und Nabenhöhe – erst an Standorten mit einer durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit von 5,8 m/s bis 6 m/s in 100 m über Grund erreicht.“ Im Bereich des auszuweisenden Gebietes finden sich laut Windatlas jedoch nur Gebiete mit einem Referenzertrag von maximal 60%; große Teile liegen sogar noch darunter. Ferner kann der Windatlas nur als erste Näherung in die Standortplanungen mit einbezogen werden. In vielen Windmessungen in Baden-Württemberg lagen die realen Windgeschwindigkeiten deutlich unter denen des Windatlas. Windmessungen im weniger als 5 km entfernten Birkenau ergaben mittlere Windgeschwindigkeiten von 4m/s. Dortige Windprojekte wurden auf Eis gelegt. Ebenso ging es im nicht weit entfernten Hüttenfeld. Die dortigen Planungen wurden nach Windmessungen eingestellt, die belegten, dass dort eine wirtschaftliche Betreibung von Windkraftanlagen, trotz subventionsähnlichen Umlageverfahrens, nicht möglich gewesen wäre.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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