Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) teilte mit Schreiben vom 02.12.2016 den Naturschutzverbänden mit, dass die Bundes-regierung gegenwärtig ein Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des BNatSchG betreibt und die Verbände Gelegenheit haben, sich mit Frist bis 16.12.2016 mittels Stellungnahme in das laufende Verfahren einzubringen.

Gemäß Darstellung des BMUB sollen mit dem Gesetzentwurf (Stand vom 01.12.2016)
im Bundesnaturschutzrecht Anpassungen, „… die sich aus aktuellen Entwicklungen in
der deutschen Naturschutzpolitik bzw. im deutschen Naturschutzrecht ergebe.“ vorge-
nommen werden.

Mit der beabsichtigten Neufassung des § 44 BNatSchG (Novelle) soll nun bundesweit für den Betrieb von Windrädern die „unvermeidbare Beeinträchtigung“ gelten, d.h. die Lockerung des bisher geltenden Tötungs- und Verletzungsverbots von geschützten
Tieren gesetzlich geregelt werden( auszug-bnatschg_pdf). Verstöße wurden bisher mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Forderungen, die der Bundesverband Windenergie (BWE) schon 2008 formuliert hat. bwe_position_ugbiii.

Der Verein Gegenwind Weinheim hat dazu folgende Stellungnahme an das BMUB verschickt!   stellungnahme-gw-whm-e-v-%c2%a744_pdf

Zusammenfassung: Durch die neuen Formulierungen werden bestehende Naturschutzgesetze und die EU-„Vogelschutzrichtlinie“ sowie die FFH-Richtlinie systematisch ausgehebelt. Das Nachstellen  und Fangen wild lebender Tiere, die Entnahme der Brut, die Beschädigung oder Zerstörung  der Brutplätze soll im Zusammenhang mit Windenergievorhaben legalisiert werden. Dies bedeutet für die Bergstraße, daß nach dem Aushebeln des Hinderungsgrundes „Landschaftsschutzgebiet“ mit ministerieller Hilfe  (wir berichteten HIER), jetzt auch der Artenschutz (FFH- Gebiete im Nachbarschaftsverband) für die Investoren in Windindustrieanlagen passend gemacht wird. Besonders erschreckend ist, daß damit eine Forderung des Bundesverbandes Windenergie aus dem Jahr 2008!! erfüllt wird.

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