Folgende Stellungnahme zur 2. Offenlage der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie hat der Verein Gegenwind Weinheim an die Planungsbehörde VRRN gesendet. (Auf eine Wiederholung der Argumente aus der Stellungnahme zur ersten Offenlage wurde verzichtet.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Vereins Gegenwind Weinheim e. V. nehmen wir zur 2. Offenlage wie folgt Stellung. Wir verweisen auf unsere 1. Stellungnahme vom April 2024 und führen diese ohne Wiederholungen inhaltlich fort. Die nachstehenden Argumente richten sich insbesondere auf:
- Rechtliche Probleme der herangezogenen „Super-Privilegierung“-Argumentation (wir nehmen Bezug auf das Rechtsgutachten von Vernunftkraft),
- Zeitliche und flächenmäßige Übererfüllung der Flächenziele im baden-württembergischen Teilraum. Daraus ergibt sich konsequenterweise die Pflicht, besonders konfliktträchtige Gebiete oberhalb der Zielerreichung zu streichen,
- Landschaftsbildbewertung (u. a. unter Bezug auf Roser/Universität Stuttgart), die im Widerspruch zum eigenen Kriterienkatalog des VRRN stehen. Darin wird die “Freihaltung der Bergstraßenkante / Odenwald-Neckartal analog zum Haardtrand” gefordert.
- Fehlen eigenständiger Erhebungen zur Umweltsituation in einzelnen Vorrangräumen und die damit verbundene Unsicherheit/Fehlerhaftigkeit der Prüfung.
Zu 1): Infragestellung der „Super-Privilegierung“ / § 2 EEG – Ersetzung der Einzelfallabwägung / Öffnung regionaler Grünzüge nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 LplG BW
Feststellung: Die 2. Offenlage stützt die Planungsstrategie zentral auf § 2 EEG 2023 („überragendes öffentliches Interesse“, „öffentliche Sicherheit“) und auf die Sanktionslogik des § 249 Abs. 7 BauGB („Super-Privilegierung“ bei Zielverfehlung). In der Begründung wird daraus eine Gewichtsverschiebung zugunsten der Windenergie abgeleitet („stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit“) und zugleich die Notwendigkeit, die Flächenbeitragswerte unbedingt zu erreichen, um die planerische Steuerungsfähigkeit zu erhalten. Diese Steuerungslogik wird als überragendes Abwägungsmoment gesetzt. Eine Öffnung regionaler Grünzüge kann zugunsten Erneuerbarer erfolgen. [Quelle: 2. Offenlage]
Stellungnahme: Das vorliegende Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit von § 2 EEG stellt klar: § 2 EEG darf nicht als Abwägungsersatz verstanden oder angewendet werden. Ein solcher gesetzlicher „Vorrang“ entleert die verfassungsrechtlich gebotene einzelfallbezogene, ergebnisoffene Abwägung, verletzt das Abwägungsgebot, berührt das Gewaltenteilungsprinzip und greift strukturell in die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) ein. Verfassungskonform ist § 2 EEG nur, wenn er als ein gewichtiger Belang unter mehreren verstanden wird, nicht als Ergebnisvorgabe. Soweit § 2 EEG und die „Super-Privilegierung“ die Abwägung vorentscheiden, liegt ein Abwägungs- und Ermittlungsdefizit vor. Die planerische Verantwortung zur einzelfallbezogenen Abwägung verbleibt vollständig bei den entscheidenden Stellen. Wir beanstanden, dass die 2. Offenlage faktisch so verfährt, indem die Anrechenbarkeit/Steuerung über materielle Schutzgüter gestellt wird. [Quelle: Gutachten Vernunftkraft – siehe Anhang 1]
2. Offenlage des Teilregionalplans Windenergie Punkt 3.2.4.9: Der Plan selbst differenziert: Soweit Flächen ausschließlich als Regionale Grünzüge festgesetzt sind, kann eine Öffnung zugunsten Erneuerbarer erfolgen. Für die Naturraumeinheit Bergstraße beruht die Freihaltung jedoch nicht allein auf Grünzug-Festsetzungen, sondern auf den besonderen naturräumlichen, landschaftsbildprägenden und kulturhistorischen Eigenschaften. Folglich begründet § 11 Abs. 3 Nr. 7 LplgG keine Abwägungsbindung, die den Ausschluß der Bergstraße aufheben könnte.
Schlußfolgerung: Plantextliche Klarstellung in den Begründungen/Plansätzen, daß § 2 EEG keinen Vorrang im Einzelfall begründet und weder die Höhenfreistellung (Ausschluß kommunaler Höhenbeschränkungen) noch die „Rotor-Out“-Festsetzung rechtfertigt, wo schutzgüterseitige Schwellen (Landschaft, Artenschutz, Kulturdenkmale, Erholung, Wasser/Boden/Seismik) entgegenstehen.
Zu 2): Zeitliche und flächenmäßige Übererfüllung in Baden-Württemberg – Streichung konfliktträchtiger Räume oberhalb des Zielniveaus
Feststellung: Die 2. Offenlage weist im baden-württembergischen Teilraum 41 Vorranggebiete mit zusammen ca. 5.258 ha aus; dies entspricht 2,15 % der Teilraumfläche. Damit wird das Landesziel des WindBG von 1,8 % übertroffen. Zudem gibt das KlimaG BW vor, den Endwert (1,8 %) deutlich vor 2032 durch Satzungsbeschluß bis 30.09.2025 zu erreichen. Diese Vorziehung ist in der Begründung ausdrücklich wiedergegeben. [Quelle: 2. Offenlage]
Stellungnahme: Mit dem Übererreichen (2,15 % > 1,8 %) und dem zeitlich vorgezogenen Zielvollzug besteht keine rechtliche Notwendigkeit, zusätzliche oder hoch konfliktträchtige Wald- und Höhenlagen im Odenwald/Bergstraßenrand festzusetzen. Die Pflicht zur verhältnismäßigen Abwägung gebietet vielmehr, oberhalb des Zielniveaus die konfliktreichsten Teilräume herauszunehmen. Dies gilt um so mehr, als der Plan selbst Alternativen (u. a. Repowering, interkommunale Bündelung, Übertragbarkeit von Flächenüberhängen in RLP) anführt, die Vorrang vor Neuerschließungen im Wald zu genießen haben. [Quelle: 2. Offenlage]
Schlußfolgerung: folgende Konfliktkulissen sind explizit nicht festzusetzen / unabhängig vom Bearbeitungsstand im Suchraum:
- Kamm-/Grat- und Höhenlagen der Bergstraßenkante zwischen Weinheim, Schriesheim und Heidelberg. Dazu zählen besonders die in unserer 1. Stellungnahme genannten sensiblen Bereiche im Bereich Lammerskopf und Hoher Nistler.
- Die Waldhöhenlagen im Vorderen Odenwald mit direkter Sichtwirkung in die Rheinebene („Landmarkenwirkung“).
Diese Räume weisen konfliktseitig die höchste Eingriffsintensität in Bezug auf Landschaft, Kultur-Sichtbeziehungen, Erholungswälder, Artenschutz, Hydrologie/Seismik auf. Der VRRN selbst stuft diese ausweislich der Offenlage als Landschaftsbild- und erholungsfachlich hochsensibel ein und beschreibt diese folgerichtig planintern als freizuhaltende Naturraumeinheit Bergstraße/Odenwald-Neckartal (s. Plansatz 3.2.4.9 und Begründung).
Gerade da die Zielwerte bereits übertroffen sind, sollte der VRRN seine eigenen Ziele mit Nachdruck verfolgen!
Zu 3): Landschaftsbildbewertung – Widerspruch zwischen eigener Freihalte-Leitlinie und tatsächlicher Flächenkulisse
Feststellung: wie erwähnt, fordert der Plan selbst in 3.2.4.9, die Naturraumeinheiten Bergstraße und Odenwald-Neckartal „unter Aspekten des Landschaftsbildes (…) von Windenergienutzung freizuhalten“, mit Begründung: Landmarkencharakter, historische Ortschaften, Burgen/Schlösser, Hauptanlaufpunkte der Naherholung. Die Abgrenzung stützt sich u. a. auf Sichtbarkeitsanalysen. Parallel sind im rheinland-pfälzischen Teilraum landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften (z. B. Haardtrand) ausgeschlossen. Die Bergstraßenkante ist landschaftssystematisch das rechtsrheinische Pendant zum Haardtrand und bedarf gleichwertigen Schutzes vor Fernwirkungsanlagen. [Quelle: 2. Offenlage]
Stellungnahme: Nach (u. a.) Roser, Universität Stuttgart (Landschaftsbildbewertung) sind Kamm-/Hanglagen mit weiter Fernsicht und hohem Reliefkontrast besonders sensibel gegenüber vertikalen Großstrukturen. Diese Grundsätze decken sich mit der Planbegründung (Landmarken/Einsehbarkeit) und führen im Odenwaldrand zwischen Weinheim und Heidelberg regelhaft zu hoher Beeinträchtigungsschwere. Bitte ziehen Sie die Roser-Arbeit, welche von der LUBW selbst genutzt und gefördert wurde, im Rahmen der fachlichen Ergänzungsprüfung heran.
Fehlerhafte Folgerung: Gleichzeitig werden in der 2. Offenlage über Höhenfreistellung (Ausschluß kommunaler Höhenbeschränkungen) und „Rotor-Out“ (Rotor außerhalb der Gebietsgrenze zur Anrechenbarkeit) Instrumente verankert, die die Fern- und Randwirkung verstärken – und damit die eigene Freihalte-Leitlinie unterlaufen. Das ist konzeptionell inkohärent und abwägungsfehlerhaft. [Quelle: 2. Offenlage]
Schlußfolgerung:
- Streichung/Nichtanwendung von „Rotor-Out“ und Höhenfreistellung in den Bergstraßen-/Odenwald-Höhenlagen;
- Konsequente Anwendung des Plansatzes 3.2.4.9 (Freihalten der Naturraumeinheiten Bergstraße/Odenwald-Neckartal) analog zur Ausschlußsystematik am Haardtrand.
Zu 4): Methodische Defizite: Fehlen eigenständiger Erhebungen und neue, nicht ausermittelte Konfliktkriterien
Feststellung: Umweltbericht – Prüfrahmen: Der Umweltbericht verweist auf prozessuale und sekundärdatenbasierte Vorgehensweisen und führt neue bzw. vertiefte Prüfkriterien an (u. a. Natura-2000-Puffer ab 300 m, Erdbebenmeßstationen mit Schutzbereichen 3–10 km, HQ-extrem/Starkregen-Index, Erholungs-/Lärm-/Klima-/Wasser-/Sichtschutzwälder, Unzerschnittene Räume/Biotopverbund, Sichtbereiche zu Kulturdenkmälern mit 90°-Sichtfeld, Annahme 250 m Gesamthöhe). Zugleich wird betont, daß keine eigenständigen Erhebungen (Primärdatenerhebungen) durchgeführt wurden. [Quelle: Umweltbericht]
Stellungnahme: Für hochkomplexe Wald-Höhenlagen (Bergstraßenkante/Odenwald) reichen Sekundärdaten und generische Annahmen nicht aus. Ohne standortscharfe Erhebungen (u. a. Hydrologie Hanglagen, Seismik-Verträglichkeit zu Meßstationen, kumulative Sichtachsen-Analysen für Burgen/Schlösser und städtische Aussichtslagen der Rheinebene, Erholungsnutzung/Wege-Netze) verbleibt eine erhebliche Prüfungsunsicherheit. Dies widerspricht der Verpflichtung zu ermittlungsfehlerfreier Abwägung und ist insbesondere angesichts der gewählten Anrechenbarkeitsinstrumente („Rotor-Out“/Höhenfreistellung) rechtlich erheblich. [Quelle: Umweltbericht]
Beispielhafte Punkte:
- Die pauschale Annahme, daß nur ca. 3 % der Vorranggebietsfläche dauerhaft versiegelt würden, unterschätzt in Hang-Waldlagen die dauerhafte Aufweitung und Verfestigung von Zufahrten/Kranstellflächen, Böschungsverbauten und Erosions-/Abflußänderungen.
- Erdbebenmessstationen (Schutzzonen 3–10 km) können durch WEA-Infraschall/Schwingungen gestört werden; belastbare Verträglichkeitsnachweise liegen im Offenlagepaket nicht flächenkonkret vor.
- Erholungswälder an der Bergstraße (Weinheim/Schriesheim/Heidelberg) werden als relevanter Prüfbelang benannt, jedoch fehlen ortsbezogene Belegungen vor Festlegung von Vorranggebieten.
- Mangelhafte/fehlende eigene Datenerhebung: Das Gutachten zu Wochenstuben der Bechsteinfledermaus vom anerkannten Fledermausexperten Dr. Arnold liegt sowohl dem VRRN als auch der LUBW vor, erscheint jedoch nicht im Fachbeitrag Artenschutz der LUBW.
- Zugkorridor sowie Rastplätze für Zugvögel: Laut Umweltbericht konnten keine Daten bereitgestellt werden. Wir verweisen auf die Avifaunistische Kartierung der Fa. RIFCON, die den Bereich entlang der Bergstraße bzw. des vorderen Odenwaldes als regelmäßig frequentierten Flugkorridor definiert.
Schlußanträge
- Rechtliche Klarstellung: § 2 EEG/„Super-Privilegierung“ kein Abwägungsersatz; plantextliche Sicherung erforderlich.
- Herausnahme der Bergstraßen-/Odenwald-Höhenlagen zwischen Weinheim – Schriesheim – Heidelberg sowie der sensiblen Räume Lammerskopf/Hoher Nistler aus der Vorrangkulisse.
- Konsequente Anwendung des Plansatzes 3.2.4.9 (Freihalten Bergstraße/Odenwald-Neckartal) analog zu den Ausschlüssen am Haardtrand.
- Eigenständige Erhebungen zu Hydrologie/Erosion, Erholungsnutzung, Sichtachsen, Biotopverbund sowie Zugvogelerfassung vor Festsetzung.
Bis dahin ist eine Aussetzung der betreffenden Flächen notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Kraus
Vorsitzender
BI Gegenwind Weinheim e.V. (gemeinnützig)
www.gegenwind-weinheim.de





























